Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt, der dem Präsidenten durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muß
- durch Ausschluß aus wichtigem Grund, wenn der Ehrenrat des Verbandes des nach § 10 der Ehrenordnung dies beschließt und der Beirat der Ritterschaft, der das Mitglied angehört, zustimmt.
- durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau zum Ehenamen.
- durch die Bestimmung des Geburtsnamens eines Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zum Lebenspartnerschaftsnamen.
- durch die nach dem 31.3.1994 erfolgte Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau zum Geburtsnamen des Kindes; das gilt auch dann, wenn die Ausübung des Bestimmungsrechtes einem Dritten überlassen war.
- durch die Bestimmung des Geburtsnamens eines Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zum Geburtsnamen eines Kindes.
Das Ende der Mitgliedschaft stellt das Präsidium fest. Diese Feststellung ist dem (der) Betroffenen durch eingeschriebenen Brief vom Präsidenten mitzuteilen. Die Feststellung über das Ende der Mitgliedschaft ist unanfechtbar.