Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes kann jeder werden, der in ehelicher Geburt im Mannesstamme von einem Angehörigen einer in die Matrikel eingetragenen Familie abstammt, deren Namen unverändert führt und
volljährig und unbescholten ist sowie durch seine Beitrittserklärung zum Verbande dessen Satzung und Ehrenordnung anerkennt.
Als eheliche Abstammung gilt auch die nachträgliche Legitimation eines leiblichen Kindes einer in diesem Absatz genannten Person, die mit der Mutter des Kindes nachträglich die Ehe geschlossen
hat, sofern des Kind den Namen des Vaters erhält.
Ehefrauen von Personen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, können durch eine Beitrittserklärung ebenfalls Mitglieder des Verbandes werden, sofern sie es nicht schon vor der
Eheschließung waren.
Ehefrauen von Nichtverbandsmitgliedern können Mitglieder des Verbandes werden, sofern sie vor der Eheschließung die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt haben.
Für die Aufnahme von Ehefrauen ist außerdem Voraussetzung, daß der Name des Ehemannes als Ehename geführt wird.
Die Aufnahme vollzieht der Präsident.
Damen und Herren, die nicht Angehörige von Familien im obigen Sinne sind, aber mit solchen im Mannesstamme verwandt und gleichnamig sind, können ihre Aufnahme in den Verband beantragen. Wenn die
Voraussetzung gem. §11. e 1. erfüllt ist, wird der Antragsteller dem in Abs. 1 genannten Personenkreis gleichgestellt.