Beiräte der Ritterschaften
Die Beiräte (§ 5 5.) unter Leitung des jeweiligen Vorsitzenden bilden die gewählte Repräsentanz der einzelnen Ritterschaften und vertreten deren Belange.
1. Die Angehörigen der einzelnen Ritterschaften, die Mitglieder des Verbandes sind, wählen nach einem vom Präsidium festzulegenden Wahlmodus ihre Vorsitzenden (§ 8 1.) und die Mitglieder des Beirats (§ 5 5.), deren Zahl 10 nicht überschreiten sollte. Sie wählen ferner bis zu 5 stellvertretende Beiratsmitglieder (Substitute).
2. Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden der Ritterschaft für die laufende Amtszeit. Er wählt gemäß den Bestimmungen der Ehrenordnung des Verbandes sein Mitglied im Ehrenrat sowie dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Jeder Beirat wählt für seine Ritterschaft einen Genealogen, dem die Aufgaben der Bearbeitung der Matrikel und der Geschlechtsregister der Familien, die zu der betreffenden Ritterschaft gehören, obliegen (§ 2 5.). Die Genealogen sind Mitglieder des Rates (§ 7 1. e), sofern sie selber gem. § 3 Mitglieder des Verbandes sind.
4. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn bei schriftlich einberufener Sitzung 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. In dringenden Fällen kann eine Sitzung auch mündlich einberufen werden.
5. Der Beirat beschließt mit 2/3 Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen:
a) über Aufnahme in die Ritterschaft gem. § 3 1. letzter Absatz.;
b) über die erforderliche Anhörung, wenn vom Ehrenrat ein Ausschluß aus dem Verband vorgesehen ist;
c) über den Antrag auf Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Verbandsmitglieds;
d) über die Aberkennung des Rechts, Verbandsmitglied zu werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ritterschaftsvorsitzenden. Bezüglich Stimmenthaltung siehe § 16.
6. Die Mitglieder des Beirats haben Sitz und Stimme auf dem Verbandstag (§ 6 1. b)). Stellvertretende Beiratsmitglieder haben in den Beiratssitzungen und auf den Verbandstagen nur Stimmrecht, soweit sie abwesende Beiratsmitglieder vertreten. Das Vertretungsrecht richtet sich nach der Anzahl der bei der Beiratswahl erreichten Stimmen.