§12 Bezirksgruppen

Die Bezirksgruppen (§ 5 6.) sind die Träger der regionalen Verbandsaufgaben und sind im Rahmen der Satzung in ihrer Arbeit selbständig.

 

1. Das Präsidium setzt im Einvernehmen mit dem Rat Zahl und Grenzen der Bezirksgruppen fest. Die Wünsche der Mitglieder sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

 

2. Beschließendes Organ der Bezirksgruppen ist die Bezirksversammlung, die mindestens einmal im Jahr zur Abhaltung der erforderlichen Wahlen und zur Beschlußfassung über der Bezirksgruppe vorgelegte Anträge vom Bezirksgruppenvorsitzenden einzuberufen ist. Auf den Bezirksversammlungen ist jedes der Bezirksgruppe angehörende Mitglied stimmberechtigt. Die Bezirksversammlung ist beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder.

 

3. Die Bezirksversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit:

 

a) auf die Dauer von 3 Jahren

aa) ihren Vorstand, bestehend aus: dem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, sowie mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen einer der jüngeren Generation angehören soll.
bb) einen Vertreter im Rat (§ 7 1. d)).

 

b) auf die Dauer von einem Jahr
aa) den Jugendvertreter im Bezirk;
bb) auf je angefangene 40 Bezirksgruppenmitglieder einen Delegierten in den Verbandstag (§ 6 1. c)).

 

4. Anträge an den Verbandstag sollen vorher den Bezirksversammlungen zur Stellungnahme vorgelegt werden. Die Bezirksversammlung beschließt hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt. Bezüglich Stimmenthaltung siehe § 16. Die Delegierten stimmen auf dem Verbandstag nach bestem Wissen und Gewissen und sind daher nicht an die Beschlüsse ihrer Bezirksgruppen gebunden.