§14 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet das Verbandsvermögen im Einvernehmen mit dem Präsidium. Die Amtszeit des Schatzmeisters beginnt am 1. Januar nach seiner Wahl gemäß § 6 4. Sollte der Schatzmeister aus einem der in § 8 3. genannten Gründe ausfallen, beruft das Präsidium bis zur Wahl eines neuen Schatzmeisters auf dem nächsten Verbandstag ein geeignetes Verbandsmitglied als interimistischen Schatzmeister. Dieser hat das Recht zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen, Ratstagungen und am Verbandstag. Er hat jedoch kein Stimmrecht, sofern er nicht aus einer anderen Funktion stimmberechtigt ist.