§22 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes wird vom Verbandstag mit 3/4 Mehrheit beschlossen (§ 6 4. j)). Wenn der Verbandstag und auch der Rat nicht einberufen werden können, geht das Beschlußrecht auf das Präsidium über.

 

Mit der Auflösung des Verbandes ist auch über die Verwendung des Verbandsvermögens (§ 19) zu beschließen.